Auflassungsvormerkung

Was ist eine Auflassungsvormerkung

Durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung ins Grundbuch wird sichergestellt, dass der Verkäufer die Immobilie nicht gleichzeitig an mehrere Personen verkauft. Die Auflassungsvormerkung wird von einem Notar eingetragen und kann auch nur von einem Notar wieder ausgetragen werden. Die Auflassungsvormerkung ist in der Regel die Voraussetzung für die Zahlung des Käufers.

 

Auflassungsbestätigung

 

Ausführlichere Beschreibung

Die Auflassungsvormerkung ist ein wichtiger Bestandteil im Prozess des Immobilienerwerbs und dient dem Schutz beider Vertragsparteien. Sie stellt sicher, dass die Immobilie während der Verkaufsabwicklung nicht an Dritte veräußert oder mit weiteren Rechten belastet wird, die den Verkauf und den reibungslosen Eigentumsübergang beeinträchtigen könnten. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung ins Grundbuch ist daher ein entscheidender Schritt im Immobilientransaktionsprozess.

Diese wird im Grundbuch in der Abteilung II eingetragen und ist somit für jedermann einsehbar. Durch diese Transparenz können potenzielle Käufer oder Gläubiger sehen, dass die Immobilie bereits verkauft oder reserviert ist, und somit rechtzeitig informiert werden. Dies schützt den Käufer vor der Gefahr eines doppelten Verkaufs oder vor zusätzlichen Belastungen, die nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung entstanden sind.

Im Zuge der Eintragung wird auch die sogenannte Rangordnung im Grundbuch festgelegt. Diese Rangordnung regelt die Reihenfolge, in der verschiedene Rechte und Ansprüche an der Immobilie geltend gemacht werden können. Dies ist insbesondere im Falle einer Zwangsversteigerung oder Insolvenz des Verkäufers relevant.

Nachdem die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, kann der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer zahlen. Der Käufer ist jedoch in der Regel verpflichtet, den Kaufpreis erst dann zu zahlen, wenn diese im Grundbuch eingetragen ist, da dies seine Rechte und Ansprüche auf die Immobilie sichert. Ein Zahlungstermin wird meist im Kaufvertrag festgelegt.

Sobald der Kaufpreis gezahlt wurde und alle vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind, kann die endgültige Eigentumsumschreibung (Auflassung) im Grundbuch erfolgen. Hierzu bedarf es einer notariellen Beurkundung der Auflassung, bei der sowohl Käufer als auch Verkäufer zustimmen, dass das Eigentum nunmehr auf den Käufer übergehen soll.

Die Löschung der Auflassungsvormerkung erfolgt ebenfalls durch den Notar, der die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch veranlasst. Erst mit dieser endgültigen Umschreibung ist der Käufer offiziell als neuer Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen.

 

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