Absetzung für Abnutzung

Was ist die Absetzung für Abnutzung?

Immobilien, welche Sie als Kapitalanlage erwerben, können im Rahmen der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) steuerlich abgeschrieben werden. Dabei ist zwischen Neu- und Altbauten sowie Denkmalimmobilien zu unterscheiden.

Neubauimmobilien, welche vermietet werden, können Sie linear jährlich mit 2% abschreiben. Das Gleiche gilt für Altbauimmobilien, wenn diese nach 1925 gebaut wurden. Noch ältere Objekte werden auf 40 Jahre mit 2,5% linear abgeschrieben. Der anteilige Grundstückspreis wird dabei nicht berücksichtigt.

Absetzung für Abnutzung

Bei denkmalgeschützten Objekten gewährt Ihnen der Staat noch weitere Steuervorteile. Die reinen Modernisierungskosten für solche Objekte können Sie als Kapitalanleger acht Jahre lang mit jährlich neun und weitere vier Jahre lang mit sieben Prozent steuerlich geltend machen.

Für die Anschaffungskosten ohne die Renovierungskosten gibt es zusätzlich die lineare AfA von zwei (für Häuser, die ab 1925 errichtet wurden) oder 2,5 Prozent (für Häuser, die vor 1925 gebaut wurden).

Wichtig: Auch Selbstnutzer von Denkmalimmobilien können Steuern sparen. Sie können zehn Jahre lang jeweils neun Prozent der Sanierungskosten abschreiben. Eine lineare AfA für die Altbau-Substanz können Selbstnutzer aber nicht in Anspruch nehmen.

Für selbstgenutzte Immobilien (ausser Denkmalimmobilien) und Grundstücke sind generell keine Abschreibungen möglich.

Mehr Informationen finden Sie auch in Internet unter: dejure.org

 

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