Abrechnungsspitze

Was ist die Abrechnungsspitze?

 

Unter Abrechnungsspitze versteht man im deutschen Wohnungseigentumsrecht den Betrag, welcher für eine bestimmte Eigentumswohnung auf Grund der Jahresabrechnung zu zahlen ist.

Jeder Wohnungseigentümer erhält für seine Wohnung jedes Jahr im Regelfall vom Verwalter eine Einzelabrechnung in welcher nach entspr. Verteilungsschlüssel die Kosten den Einnahmen gegenübergestellt werden.

Zu den Einnahmen der Gemeinschaft zählen vor allem die monatlichen Vorauszahlungen (in Form von Hausgeld), welche nach dem Einzelwirtschaftsplan zu zahlen waren.

Derjenige Anteil der abgerechneten Kosten, welcher nicht durch die Einnahmen abgedeckt ist, bildet die Abrechnungsspitze.

Abrechnungsspitze

 

Beispiel:

Ihre Ausgaben belaufen sich im laufenden Jahr auf = 2500,- €
Ihre Wohngeldzahlung laut Wirtschaftsplan im laufenden Jahr (Soll-Zahlungen) beträgt mtl. 200,- € = 2400,- €
Somit ergibt sich eine Abrechnungsspitze von:  -100,- €

(In Fällen, in denen das Hausgeld die Kosten übersteigt, entsteht ein Abrechnungsguthaben.)

Zur Ermittlung der Abrechnungsspitze ist der Betrag des Hausgeldes gemäß Wirtschaftsplan (Soll-Betrag) anzusetzen, auch dann, wenn das beschlossene Hausgeld gar nicht, oder nur zum Teil gezahlt wurde. Deshalb sind Abrechnungsspitzen nicht mit säumigen Hausgeldzahlungen zu verwechseln.

 

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